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Hauptforum Forum: Allgemein Thread: BGH-Urteil
BGH-Urteil Seite: « 1 »
#1 am 14.11.2010 um 19:22 Uhr _forumbedankomat_danken Diesen Beitrag zitieren
Mario
User
Posts: 247


BGH hat gesprochen


BGH-Urteil: Umzug kein Kündigungsgrund aus dem DSL-Vertrag

 

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Falls ein DSL-Kunde den Wohnort wechselt, ist dies kein Grund, vorzeitig einen Vertrag aufzulösen. Die Kunden können vorher wissen, ob sie zwei Jahre lang an einem Ort leben werden. Außerdem sollen die Anbieter nicht auf den Gerätekosten sitzen bleiben.

 

Was als Klage im hessischen Montabaur begonnen hat, ging nun bis vor das Bundesgericht in Karlsruhe. Ein Kunde wollte seinen Vertrag vorzeitig kündigen, da er im Jahr 2007 in einen Ort umgezogen war, in dem kein Anschluß technisch möglich gewesen war. Also stellte er die Zahlungen umgehend ein und reichte einen Antrag auf fristlose Kündigung ein. Dem widersprach der Provider und es kam zum Prozess. Den hatte der Kunde nun verloren. Die weiteren Verfahren zogen sich bis in die höchste Instanz, wo ein neues Grundsatzurteil zugunsten der Provider gesprochen wurde.

So heißt es:

Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche 'Gegenleistung' des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.


Einige Anbieter zeigen sich kulant und erlauben einen frühzeitigen Austritt aus dem Vertrag, sofern der Kunde die bereitgestellten Geräte zurückgibt. Ebenfalls Pech haben Kunden, die in eine Wohngemeinschaft ziehen oder mit ihrem Partner zusammenziehen, wo bereits ein DSL-Anschluss besteht. Auch hier dürfen Anbieter auf Vertragserfüllung bestehen.

 

 

 

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